Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 4 APO-GOSt 4.2 zu Abs. 2
4.21 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung
- bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind,
- bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung.
Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
4.22 Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an einem Auslandaufenthalt beurlaubt werden, können nicht gleichzeitig vorversetzt werden.
4.23 Voraussetzungen zum Erwerb des Latinum, die in der Jahrgangsstufe 11 zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
4.24 Bei Schülerinnen und Schülern. die ohne Versetzungsentscheid in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthaltes beziehungsweise der Beurlaubung auf die Verweildauer angerechnet.
4.25 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.