Liebe Schülerinnen und Schüler der Q1,
liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der Q1,

mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts der Q1 stellen sich insbesondere Fragen zur Leistungsbewertung, zur Klausuranzahl und -dauer oder zur Sicherung von Schullaufbahnen.

Wir wollen euch/Ihnen Antworten geben auf einige Fragen auf der Grundlage der am 30.04.2020 geänderten Prüfungsordnung (APO-GOSt), der 20. Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung vom 06.05.2020 und der Ergänzung der Verwaltungsvorschriften vom 11.05.2020.

 

1) Präsenzunterricht Q1

Seit dem 11. Mai 2020 kommen die Schülerinnen und Schüler der Q1 zusätzlich zu den Abiturienten und ihren Abiturprüfungen in die Schule.

Frage: Ist die Teilnahme am Unterricht freiwillig – wie in der Q2?

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht freiwillig, sondern unterliegt der Schulpflicht.

Schülerinnen und Schüler, die eine Corona-relevante Vorerkrankung haben, können von ihren Eltern vom Präsenzunterricht abgemeldet werden. Hierzu reicht eine schriftliche Benachrichtigung der Eltern aus. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.

Bei Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird.

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sich über den Präsenzunterricht selbstständig informieren.

Frage: Wie ist die Abmeldung vom Präsenzunterricht geregelt?

Krankheitsbedingte Abmeldungen sind wie bisher durch die Eltern im Sekretariat nach dem bekannten Verfahren vorzunehmen. Zusätzlich möchten wir Sie aus organisatorischen Gründen bitten, diese Abmeldung auch der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mitzuteilen.

Frage: Wie wird der Präsenzunterricht organisiert?

Bei der Einteilung des Unterrichts stand die Vorbereitung auf die noch zu schreibenden Klausuren im Vordergrund. Alle Leistungskurse erhalten 3 Unterrichtseinheiten, alle Grundkurs-Fächer mit Klausurschreibern jeweils 2 Unterrichtseinheiten vor der Klausur.

Frage:  Werden die Fächer, in denen bereits die Klausur geschrieben wurde, auch unterrichtet?

Die Fächer, in denen keine Klausuren geschrieben werden, werden im Rahmen der räumlichen und personellen Möglichkeiten ebenfalls bei der Unterrichtsverteilung berücksichtigt. Dies geschieht frühestens ab dem 25.05.2020. Bis dahin haben in jedem Leistungskurs jeweils 3 Lerneinheiten stattgefunden.

Frage:  Wie sieht es mit der weiteren Unterrichtsplanung aus?

Ab dem 26.05.2020 – nach Beendigung der schriftlichen Abiturprüfungen – werden alle Jahrgangsstufen von der Klasse 5 bis zur Q1 an bestimmten Unterrichtstagen unterrichtet. Dieser Plan wird von uns zurzeit erarbeitet und hängt von noch ausstehenden Vorgaben insbesondere für die Einführungsphase ab.

Klausuren in der Q1

Eine große Sorge der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern und Erziehungsberechtigten ist die Anzahl der noch zu schreibenden Klausuren.

Frage:  Müssen noch Klausuren geschrieben werden und wenn ja – welche?

Ja, in der Q1.2 ist in den Leistungskursen und in jedem schriftlich gewählten Fach eine Klausur zu schreiben.

Frage:  Ich habe in einem Fach bereits eine Facharbeit geschrieben, muss ich nun auch noch die Klausur schreiben?

Nein, denn die Facharbeit ersetzt eine Klausur.

Frage:  Wird die Klausurdauer verändert?

Ja, zur Entlastung der Schülerinnen und Schüler kann die Fachschaft die Klausurdauer innerhalb der vorgegebenen Bandbreite auf das Minimum kürzen – jedoch maximal um 30 Minuten. Die Fachschaften werden sich intern absprechen und den Schülerinnen und Schülern die Klausurdauer im Vorfeld der Klausur mitteilen.

Frage:  Was geschieht in Bezug auf die Klausuren in Ausnahmesituationen, z. B. wenn der Unterricht erneut ruhen muss?

Wenn aus organisatorischen Gründen, z. B. durch erneutes Ruhen des Unterrichts, das Schreiben einer Klausur nach den neuen Bedingungen nicht möglich ist, dann kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand durch eine mündliche Prüfung feststellen. Hierbei kann die Lehrkraft hinsichtlich der Leistungsanforderungen die verringerten Unterrichtszeiten zugunsten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.

Laut Verordnung vom 11.05.2020 können, falls es aus organisatorischen Gründen nicht anders realisierbar ist, an einem Tag sowohl eine schriftliche Prüfung als auch eine mündliche Prüfung stattfinden oder auch bis zu drei mündliche Überprüfungen.

Sind solche Überprüfungen z. B. in einem großen Kurs auf diese Weise nicht realisierbar, so wird die Abschlussnote des 1. Halbjahres (Q1.1) auch als Note für das 2. Halbjahr (Q1.2) gewertet.

Im Falle eines Defizites (4 Punkte oder weniger) in der Q1.1 besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu einer Nachprüfung anzumelden. In Kursen, die mit 0 Punkten abgeschlossen wurden, besteht keine Nachprüfungsmöglichkeit.

3) Leistungsbewertung in der Q1

Frage:  Verliere ich nicht wichtige Abiturpunkte, wenn ich nur eine statt der vorgesehen zwei Klausuren geschrieben habe?

Nein, denn die Abiturpunkte (des 2. Halbjahres der Q1) ergeben sich aus der Kursabschlussnote der Q1.2, nicht aus Teilnoten. In diese Kursabschlussnote gehen die beiden Beurteilungsbereiche der sonstigen Mitarbeit und der schriftliche Bereich der Klausuren unabhängig von ihrer Anzahl ein.

Frage:  Wenn nun mein Klausurergebnis negativ von meiner bisherigen schriftlichen Leistung abweicht – welche Möglichkeiten hat mein Fachlehrer, hierauf zu reagieren?

In diesem Fall ist die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer angehalten, in diesem Jahr ihren bzw. seinen Ermessensspielraum bei der Notenbildung zugunsten der Schülerin bzw. des Schülers auszuschöpfen und gegebenenfalls die Noten der sonstigen Mitarbeit höher zu gewichten.

4) Schullaufbahn

Es wird zwischen einer notwendigen und einer freiwilligen Wiederholung unterschieden. Die Bedingungen (Anzahl der Defizite) für eine notwendige Wiederholung sind nicht verändert worden. Im Falle einer notwendigen Wiederholung werden die Beratungslehrkräfte eine individuelle Laufbahnberatung durchführen und auf die besonderen Möglichkeiten, die das Bildungssicherungsgesetz in diesem Schuljahr bietet, hinweisen.

Frage:  Gibt es Möglichkeiten, eine notwendige Wiederholung zu vermeiden?

Ja, es gibt die Möglichkeit von Nachprüfungen in den defizitären Fächern.

Frage:  Gibt es die Möglichkeit, freiwillig zu wiederholen?

Ja, eine freiwillige Wiederholung ist in diesem Schuljahr ausnahmsweise ohne besondere Anforderungen an das Notenbild möglich.

Frage:  Ich habe bereits die Eph oder die Q1 wiederholt – kann ich die Q1 trotzdem wiederholen?

Ja, diese Möglichkeit wird ausnahmsweise in diesem Schuljahr ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer von 4 Jahren in der gymnasialen Oberstufe eröffnet.

Frage:  Ich möchte das FSG verlassen – wie kann ich meine Fachhochschulreife noch erreichen?

Wenn die Fachhochschulreife im Falle einer Fortschreibung der Noten der Q1.1 in die Q1.2 nicht erreicht wird, so sind Nachprüfungen in defizitären Fächern möglich.

Wir hoffen, mit diesen Ausführungen die drängendsten Fragen beantworten zu können. Falls noch weitere Unklarheiten bestehen, helfen euch/Ihnen unsere Beratungslehrkräfte der Q1, Frau Bettin, Herr Erling und Herr Kumor, gerne weiter.

Bleibt / Bleiben Sie alle gesund!